811]) sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 26'516.15 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), zu tragen. 21.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren, einschliesslich einer angemessenen Gebühr i.S.v. Art. 21 Bst. a VKD für die persönliche Teilnahme der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, auf CHF 5'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m.