20. Verfahrenskosten im Zivilpunkt Die Vorinstanz verzichtete auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zivilpunkt betreffend die Straf- und Zivilklägerinnen. Auch im oberinstanzlichen Verfahren entstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zivilklagen kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand, weshalb im Zivilpunkt wiederum keine Verfahrenskosten auszuscheiden sind. VI. Kosten und Entschädigung