Aufgrund der Notwendigkeit weiterer Beweismassnahmen wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Die Zivilklagen sind folglich dem Grundsatz nach gutzuheissen und für eine vollständige Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen. Aufgrund der oberinstanzlichen Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche in den die Straf- und Zivilklägerinnen betreffenden Punkten werden die Zivilklagen dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen.