57 der Genugtuungssumme jedoch nicht hinreichend beziffern. Insbesondere ist unklar, inwiefern die Privatklägerinnen Versicherungsleistungen beziehen werden können. Auch scheint der Heilungsprozess – insbesondere bezüglich der psychischen Gesundheit – noch nicht vollständig abgeschlossen zu sein, womit allenfalls mit Rückfällen zu rechnen ist. Aufgrund der Notwendigkeit weiterer Beweismassnahmen wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden.