Auch war das Verhalten des Beschuldigten widerrechtlich und zudem trifft ihn ein Verschulden. Auch kommt dem Beschuldigten grundsätzlich eine Genugtuungspflicht zu, zumal beide Privatklägerinnen durch die schweren Verletzungen aufgrund des widerrechtlichen Eingriffs einen materiellen Unbill erlitten haben. Wie die beiden Rechtsvertreter korrekterweise dargelegt haben, lässt sich aufgrund der eingereichten Unterlagen und den dem Gericht vorliegenden Akten der effektiv entstandene Schaden und die Höhe