Infolge Verurteilung des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass dieser gegenüber den beiden Privatklägerinnen grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist: Neben einem Schaden, welcher sich unter anderem aus den umfangreichen Krankheitskosten sowie aus den Folgen der Arbeitsunfähigkeit ergibt, liegt ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten des Beschuldigen und dem hiervor genannten Schaden vor. Auch war das Verhalten des Beschuldigten widerrechtlich und zudem trifft ihn ein Verschulden.