1263). Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. der Gefährdung des Lebens und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen schuldig gesprochen. Die Kammer kann sich daher den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen (pag. 908 f., S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Infolge Verurteilung des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass dieser gegenüber den beiden Privatklägerinnen grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist: