Die Straf- und Zivilklägerin 2 beantragte ihrerseits wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren (pag. 779 f.) die Verurteilung des Beschuldigten und die Gutheissung der Zivilklage dem Grundsatz nach sowie den Verweis auf den Zivilweg (pag. 1288). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt F.________ für die Strafund Zivilklägerin 2 aus, aufgrund ihrer Verletzungen und Einschränkungen habe sie Anspruch auf Schadenersatz und eine Genugtuung. Die Auseinandersetzung mit der Haftpflichtversicherung finde jedoch ausserhalb des Strafverfahrens unter Berücksichtigung der verschiedenen Schadensformen statt (pag. 1263).