der Vollzug ist aufzuschieben. Angesichts des Zeitablaufs sowie des Wohlverhaltens des Beschuldigten wird zudem auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse verzichtet. Die im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung einschlägige Vorstrafe, mit der der Beschuldigte zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt wurde, rechtfertigt allerdings eine Erhöhung der Probezeit auf drei Jahre. 17.3 Fazit Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten zu verurteilen. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 19 Monaten wird der