Für eine Teilstrafe von 19 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben. Anders als die Vorinstanz (pag. 907, S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer angesichts des Zeitablaufs, des Wohlverhaltens und der entsprechend geringen Rückfallgefahr eine Probezeit von drei Jahren angemessen (Art. 44 Abs. 1 aStGB). 17.2 Geldstrafe Da dem Beschuldigten eine gute Legalprognose gestellt werden kann (vgl. E. 17.1 hiervor), sieht sich die Kammer nicht dazu veranlasst, die Geldstrafe unbedingt auszusprechen; der Vollzug ist aufzuschieben.