Es erscheint der Kammer angebracht, den zu vollziehenden Teil nicht lediglich auf das gesetzliche Minimum festzulegen. Denn auch im oberinstanzlichen Verfahren liess der Beschuldigte Einsicht in seine Taten vermissen. Gestützt darauf erachtet die Kammer die Festsetzung des zu vollziehenden Strafteils auf 12 Monate als angemessen. Somit würde für den Beschuldigten grundsätzlich die Möglichkeit des Vollzugs in Halbgefangenschaft bestehen (vgl. Art. 77b aStGB), zumal er angesichts seiner Beeinträchtigungen nicht jegliche Arbeiten verrichten kann. Für eine Teilstrafe von 19 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben.