Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich hinsichtlich der Gefährdung des Lebens, der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung und jedenfalls der fahrlässigen schweren Körperverletzungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen im mittelschweren Bereich. Der Beschuldigte gefährdete seine drei Mitinsassen sowie andere Verkehrsteilnehmer in schwerwiegender Weise und der Unfall zeitigte für alle Beteiligten Folgen, die teilweise bis heute andauern. Es erscheint der Kammer angebracht, den zu vollziehenden Teil nicht lediglich auf das gesetzliche Minimum festzulegen.