55 Monate nicht überschreiten (vgl. E. I.6. hiervor) und muss mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 aStGB). Obwohl die im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung einschlägige Vorstrafe und die Delinquenz während laufender Probezeit die Legalprognose belasten, hat sich der Beschuldigte seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten wohlverhalten. Er gab oberinstanzlich zu Protokoll, keine Autos mehr zu besitzen (pag. 1245, Z. 15), meistens sei er mit dem AL.________ Bus unterwegs (pag. 1245, Z. 6).