Mit einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten überschreitet der Beschuldigte die Schwelle des zweijährigen Strafrahmens, für welchen der vollständige Vollzugsaufschub die Regel ist (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Da die konkrete Strafe aber noch unter drei Jahren liegt, ist zu prüfen, ob der Vollzug mindestens teilweise aufgeschoben werden kann. Der unbedingte Teil darf aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots 12