2020, N. 14 zu Art. 391 StPO). Mithin darf 54 die (Gesamt-)Strafe die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe nicht übersteigen. Deshalb ist die oberinstanzlich gesprochene Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen von der Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten in Abzug zu bringen, zumal die Gesamtfreiheitsstrafe gestützt auf das Verbot der reformatio in peius strafzugemessen wurde. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (analog Art. 36 Abs. 1 aStGB).