1239, Z. 10 und Z. 13; pag. 1165). Als Mitarbeiter der R.________(Lokal) verfügt er einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'800.00. Die beiden Kinder sind erwachsen (vgl. pag. 1164), weshalb sich keine Unterstützungsabzüge rechtfertigen.