Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Der Beschuldigte machte an der oberinstanzlichen Einvernahme sowie an der Befragung zur Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben zu seinem monatlichen Einkommen (pag. 1239, Z. 10 und Z. 13;