Die Kammer erachtet eine Strafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen. 16.2 Täterkomponenten Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer unter E. 15.5 hiervor verwiesen werden. Demnach wirken sich die Täterkomponenten ebenfalls im Umfang von rund einem Drittel strafmindernd aus, d.h. die tatverschuldensangemessene Strafe von 210 Tagessätzen ist um 60 Tagessätze zu reduzieren. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert eine Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe. 16.3 Höhe Tagessatz Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00.