Betreffend Art und Weise der Herbeiführung/Verwerflichkeit kann auf die Erwägungen unter E. 15.3.1 und E. 15.4.1 hiervor verwiesen werden. Diese wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist auf die Ausführungen unter E. 15.3.2 und E. 15.4.2 hiervor verwiesen. Diese ist neutral zu gewichten. Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf den ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu bezeichnen, allerdings bewegt sich dieses im oberen Bereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen.