16. Geldstrafe für die fahrlässige einfache Körperverletzung 16.1 Tatverschulden Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). Die VBRS-Richtlinien führen bei der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung folgenden Referenzsachverhalt mit einer Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten auf (S. 46): «