Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 50 2/3 Monaten Freiheitsstrafe. Allerdings ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb dieses – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Geldstrafe – einer Erhöhung der Freiheitsstrafe von mehr als 36 Monaten entgegensteht.