52 gegriffen oder die Füsse nach vorne gehabt habe, merkwürdig an. Diese Umstände wirken sich neutral aus. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe ist für jeden Täter und für dessen Umfeld mit einer gewissen Härte verbunden, die grundsätzlich hinzunehmen ist. Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2;