Diese Erklärung verfängt bereits deshalb nicht, da im Strafverfahren die Adressen der Privatklägerschaft jeweils im Rubrum der Verfügungen aufgeführt sind (vgl. die zutreffende Ausführung von Rechtsanwalt H.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1265]). Auf das Ausfindigmachen der Wohnadresse angesprochen gab der Beschuldigte an, dies wäre ihm nicht in den Sinn gekommen (pag. 1241, Z. 21). Demnach suchte der Beschuldigte Ausflüchte und es mangelt ihm am Willen, sich zu entschuldigen oder zu bedanken. Angesichts des Beweisergebnisses muten auch seine Ausführungen, wonach er nicht wisse, ob jemand ins Steuerrad