Vorliegend mangelt es dem Beschuldigten – insbesondere in Bezug auf den Strafkläger, der ihn aus dem brennenden Fahrzeug zog – an der Einsicht in das Unrecht der Tat. Zwar gab er oberinstanzlich an, es tue ihm leid und er sei froh, dass alle wieder gesund seien (pag. 1241, Z. 5 f.; pag. 1266). Jedoch wollte er sich nicht beim Strafkläger bedankt oder entschuldigt haben, da dessen Nummer nicht verfügbar gewesen sei und er diese nicht gehabt habe (pag. 1240, Z. 42; pag. 1241, Z. 16). Diese Erklärung verfängt bereits deshalb nicht, da im Strafverfahren die Adressen der Privatklägerschaft jeweils im Rubrum der Verfügungen aufgeführt sind (vgl. die zutreffende Ausführung von Rechtsanwalt H._