1257) lässt dies nicht auf eine eingeschränkte Objektivität schliessen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.6; 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Vorliegend mangelt es dem Beschuldigten – insbesondere in Bezug auf den Strafkläger, der ihn aus dem brennenden Fahrzeug zog – an der Einsicht in das Unrecht der Tat.