Ferner ist die persönliche Betroffenheit angesichts des langen Genesungsprozesses und der bleibenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte gab oberinstanzlich zu Protokoll, es gehe ihm gut, er sei 100% in der R.________(Lokal) angestellt und lebe selbstständig (pag. 1238, Z. 38 ff.; pag. 1239, Z. 7; pag. 1239, Z. 16). Allerdings leidet er nach wie vor an einer Erinnerungslücke ab dem Zeitpunkt des Verlassens der R.________(Lokal) bis ca. zum 5. August 2017 (pag. 1241, Z. 38 f.; pag. 1242, Z. 6), bekundet Probleme mit dem Erinnerungsvermögen und Mühe beim Sprechen (pag. 1239, Z. 16 ff. und Z. 35 f.; pag. 1241, Z. 35; vgl. bspw. pag. 1242, Z. 21 ff.).