51 Verkehrsregeln, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu einer teilbedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Diese im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung einschlägige Vorstrafe fällt straferhöhend ins Gewicht, allerdings erachtet die Kammer hierfür eine Erhöhung von zwei Monaten als angemessen, zumal die Vorstrafe bereits einige Jahre zurückliegt. Ferner ist die persönliche Betroffenheit angesichts des langen Genesungsprozesses und der bleibenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.