Dem oberinstanzlich eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Auszug (pag. 498 f.) noch eine Vorstrafe ersichtlich (pag. 1134). Demnach wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons K.________(Kanton) vom 28. Januar 2015 wegen mehrfacher grober Verletzung der