Für die fahrlässige Körperverletzung der Straf- und Zivilklägerin 2 wird eine Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen erachtet. Gestützt auf die Erwägungen unter E. 15.3.3 hiervor werden wiederum praxisgemäss 2/3, somit 9 1/3 Monate, asperiert. Daraus resultiert eine provisorische Gesamtstrafe von 54 2/3 Monaten Freiheitsstrafe. 15.5 Täterkomponenten Die von der Vorinstanz korrekt erfassten persönlichen Verhältnisse des zum Urteilszeitpunkt ________-jährigen Beschuldigten sind unauffällig sowie geordnet und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie wirken sich neutral aus (pag.