50 15.4.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer unter E. 15.3.2 hiervor verwiesen werden. Nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere bleibt es bei einem mittelschweren Tatverschulden. 15.4.3 Fazit Tatverschulden und Asperation Für die fahrlässige Körperverletzung der Straf- und Zivilklägerin 2 wird eine Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen erachtet.