Ebenfalls ist neutral zu gewichten, dass der Beschuldigte auf Aufforderung des Strafklägers die Geschwindigkeit reduzierte. Die Beschleunigung erfolgte aufgrund eines Imponier- und Prahlgehabes, wobei ihm die Straf- und Zivilklägerin 2 ausgeliefert war. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Es ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen.