Ebenfalls stellt der Unfall eine psychische Belastung für sie dar, zumal sie beim Autofahren in gewissen Situationen grosse Mühe bekundet. Auch diesbezüglich erachtet die Kammer das Ausmass der Rechtsgutverletzung als nicht mehr unerheblich. Wie bei der Straf- und Zivilklägerin 1 ist hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung/Verwerflichkeit zu berücksichtigen, dass der Geschwindigkeitsexzess nicht von derart kurzer Dauer war, als dass sich dieser verschuldensmindernd auswirken würde. Ebenfalls ist neutral zu gewichten, dass der Beschuldigte auf Aufforderung des Strafklägers die Geschwindigkeit reduzierte.