15.4 Fahrlässige schwere Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 15.4.1 Objektive Tatschwere Die Straf- und Zivilklägerin 2 ihrerseits erlitt die hiervor ausgeführten Verletzungen (E. II.8.3.3.5. hiervor). Obwohl sie im Alltag integriert ist und angibt, es gehe ihr wieder gut, wirkt sich der Unfall bis heute auf ihr Leben aus und schränkt sie teilweise erheblich in ihrer Lebensführung ein. Ebenfalls stellt der Unfall eine psychische Belastung für sie dar, zumal sie beim Autofahren in gewissen Situationen grosse Mühe bekundet.