Entgegen der Vorinstanz (pag. 902, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) wurde das Ausmass der Fehleinschätzung bereits bei der objektiven Tatschwere berücksichtigt. Es wäre für den Beschuldigten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten und den Unfall zu vermeiden. Dieser Umstand wirkt sich neutral aus. Nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere bleibt es bei einem mittelschweren Tatverschulden. 15.3.3 Fazit Tatverschulden und Asperation