Diese fatale Fehleinschätzung hat schliesslich dazu geführt, dass es zum Unfallgeschehen gekommen ist. Zwar war dem Beschuldigten bewusst, dass eine derartige Fahrweise sehr risikoreich ist und angesichts der Geschwindigkeit und Strassenverhältnisse eine Lebensgefahr birgt. Er vertraute aber pflichtwidrig darauf, dass seine Sorgfaltspflichtverletzung keine Auswirkungen zeitigen würde. Er ging ein Risiko ein, das nicht mehr blosser Nachlässigkeit zugeschrieben werden kann. Auch wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung schwer, insbesondere angesichts der Streckenkenntnisse des Beschuldigten. Entgegen der Vorinstanz (pag.