49 15.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte bewusst fahrlässig, was tatbestandsimmanent und neutral zu gewichten ist. Wie die Vorinstanz sieht auch die Kammer den Beweggrund des Beschuldigten für sein pflichtwidriges Verhalten in erster Linie darin, dass er die Gefährlichkeit der geschaffenen Situation unter- und sein eigenes Fahrkönnen überschätzt hat. Diese fatale Fehleinschätzung hat schliesslich dazu geführt, dass es zum Unfallgeschehen gekommen ist.