Das Ausmass der Rechtsgutverletzung ist nicht unerheblich. Betreffend die Komponente der Art und Weise der Herbeiführung/Verwerflichkeit ist zu berücksichtigen, dass der Geschwindigkeitsexzess nicht von derart kurzer Dauer war, als dass sich dieser verschuldensmindernd auswirken würde. Ebenfalls fällt nicht verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte auf Aufforderung des Strafklägers die Geschwindigkeit reduzierte. Er beschleunigte sein Fahrzeug aus einem Imponier- und Prahlgehabe heraus, wobei ihm auch die Straf- und Zivilklägerin 1 komplett ausgeliefert war. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus.