122 Abs. 3 StGB. Obwohl sie keine anhaltenden physischen Beeinträchtigungen erlitt, so waren ihre Verletzungen erheblich und mit einer langen Behandlungs- und Heilungszeit verbunden. Zudem scheint die posttraumatische Belastungsstörung nicht vollständig überwunden. Ebenfalls ins Gewicht fällt die berufliche Umschulung, die die Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund der durch den Unfall verursachten Rückenschmerzen machen musste. Das Ausmass der Rechtsgutverletzung ist nicht unerheblich.