Daraus resultiert eine provisorische Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe. 15.3 Fahrlässige schwere Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 15.3.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts sind die von der Straf- und Zivilklägerin 1 als Folge des Unfalls erlittenen Verletzungen zu berücksichtigen (vgl. E. II.8.3.3.5. hiervor). Wie dargelegt, handelt es sich angesichts der Schwere ihrer Verletzungen und des langen Heilungsverlaufs um eine schwere Schädigung des Körpers und der Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB.