Nach dem Gesagten ist aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Angesichts des Strafrahmens von 12 Monaten bis 48 Monaten Freiheitsstrafe erscheint der Kammer eine Strafe von 16 Monate angemessen. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Einsatzstrafe der Gefährdung des Lebens wird diese hälftig, d.h. im Umfang von acht Monaten, asperierend berücksichtigt. Daraus resultiert eine provisorische Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe.