Das Handeln des Beschuldigten erfolgte aus einem reinen Prahl- und Imponiergehabe, was sich im Strassenverkehr – insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn – als besonders gefährlich erweist. Es sind keine äusseren Umstände ersichtlich, die eine derart hohe Geschwindigkeit des Beschuldigten zu erklären vermöchten und die Tat wäre für ihn ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände wirken sich straferhöhend aus. 15.2.3 Fazit Tatverschulden und Asperation Nach dem Gesagten ist aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen.