15.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte sowohl hinsichtlich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel als auch der Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern vorsätzlich, was sich indes neutral auswirkt. Das Handeln des Beschuldigten erfolgte aus einem reinen Prahl- und Imponiergehabe, was sich im Strassenverkehr – insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn – als besonders gefährlich erweist.