48 liche Strecke von ca. 2 km ferner nicht derart kurz, als dass sie verschuldensmindernd ins Gewicht fallen würde. Das Verschulden ist somit im vorgegebenen Rahmen im unteren, nicht aber im untersten Bereich anzusiedeln. 15.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte sowohl hinsichtlich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel als auch der Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern vorsätzlich, was sich indes neutral auswirkt.