90 Abs. 4 Bst. d SVG klar überschritt. Dieser Umstand wirkt sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht verschuldensmindernd, sondern neutral aus. Zwar war das Verkehrsaufkommen angesichts der Uhrzeit eher gering, aufgrund der Dunkelheit und fehlender Strassenbeleuchtung herrschten allerdings schlechte Sichtverhältnisse und die Strasse war nass. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der herannahenden Kurve war das Fahrverhalten des Beschuldigten völlig unangepasst, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Entgegen der Vorinstanz (pag. 903, S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist die frag-