Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welche die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4). Bezüglich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Beschuldigte entsprechend dem Beweisergebnis auf 220 km/h beschleunigte und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h – anders als die Vorinstanz annahm (pag. 902, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – um 120 km/h und damit die Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 4 Bst.