Entgegen der Verteidigung (pag. 1256) sind – angesichts des Beweisergebnisses – allfällige Drittinterventionen oder die Verkettung unglücklicher Umstände nicht zu berücksichtigen. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten und die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten. Die Tat war für ihn vermeidbar, was sich neutral auswirkt. 15.1.3 Fazit Einsatzstrafe Mit Blick auf andere mögliche Vorgehensweisen ist das Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als mittelschwer einzustufen.