901, S. 78 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), hat das Beweisergebnis keinen Übermut aufgrund der Feierstimmung zu Tage getragen, weshalb dies nicht zu berücksichtigen ist. Demgegenüber fällt mit der Vorinstanz das Handeln des Beschuldigten aus reinem Prahl- und Imponiergehabe leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte wollte gegenüber den viel jüngeren Mitinsassen sein fahrerisches Können und wohl auch die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges demonstrieren, was krass egoistische Beweggründe darstellen. Entgegen der Verteidigung (pag.