900, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) war die Zeitphase der Beschleunigung und damit Gefährdung nicht derart kurz, als sich diese strafmindernd auswirken würde. Ebenfalls sind der Umstand, dass der Beschuldigte nach verbaler Aufforderung des Strafklägers die Geschwindigkeit reduzierte, sowie das verwerfliche Handeln neutral zu gewichten.