Das Ausmass der hervorgerufenen Gefahr ist nicht zu unterschätzen und es blieb letztlich dem Zufall zu verdanken, dass der Unfall für die drei Insassen nicht tödlich verlief. Ins Gewicht fällt zudem, dass sich die Straf- und Zivilklägerinnen und der Strafkläger dem Beschuldigten anvertrauten, indem sie in sein Fahrzeug stiegen und seinem Handeln infolgedessen hilflos ausgeliefert waren. Entgegen der Vorinstanz (pag. 900, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) war die Zeitphase der Beschleunigung und damit Gefährdung nicht derart kurz, als sich diese strafmindernd auswirken würde.