Dem kann sich die Kammer anschliessen, zumal die Handlung auf einem einzigen Tatentschluss des Beschuldigten basiert und als einheitliches, zusammenhängendes Ganzes erscheint. Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte durch sein Handeln drei Personen gefährdete, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Das Ausmass der hervorgerufenen Gefahr ist nicht zu unterschätzen und es blieb letztlich dem Zufall zu verdanken, dass der Unfall für die drei Insassen nicht tödlich verlief.